Elternarbeit 

Elternarbeit in den Klassen, in Konferenzen und Ausschüssen

Klassenelternschaft

Die erste Ebene der Elternmitarbeit in der Schule ist die Klassenelternschaft. Für jeweils zwei Schuljahre werden die Klassenelternvertreter (Vorsitzender und Stellvertreter) gewählt (im 1. und 3. Jahrgang). Außerdem werden Vertreter für die Klassenkonferenz gewählt.

Was erwartet Sie als Elternvertreter?

Die Eltern erwarten, dass Sie ihre Interessen und die ihrer Kinder vertreten. Die Schulleitung und die Lehrkräfte sehen in Ihnen einen Ansprechpartner, wenn es allgemeine Probleme in der Klasse gibt. Sie sind eine Schnittstelle zwischen Lehrerschaft und Eltern. Ihre Aufgaben sind in den §§ 88-96 NSchG beschrieben. Sie laden zu mind. 2 Elternabenden pro Schuljahr ein. Sie leiten auch die Abende. Der Vorsitz in der Klasse bedeutet aber nicht, dass Sie jetzt alles in der Klasse und für die Klasse machen müssen.

Schulelternrat

Als Vorsitzender der Klassenelternschaft sind Sie per Gesetz Mitglied im Schulelternrat SER. Dieser setzt sich aus allen Klassenelternvertretern an der Schule zusammen. Der Schulelternrat konstituiert sich alle 2 Jahre neu, dies hat innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Sommerferien stattzufinden.

Die Aufgaben des Schulelternrates sind in den §§ 90 und 96 NSchG beschrieben. Es können alle Themen erörtert werden, die die Schule betreffen (private Angelegenheiten von Lehrkräften und Schülern sind ausgenommen).

Der Schulelternrat muss vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz gehört werden. Dieses Recht auf Information bedeutet aber nicht, dass der Schulelternrat zustimmen muss, damit die Entscheidung rechtswirksam wird. Zustimmungsrechte gibt es z.B. nur bei den Modalitäten der Lehrmittelausleihe, der Staffelung der Unterrichtszeiten, Schulfahrten und bei der Abweichung vom Zeugniserlass. Der Schulelternrat tagt mind. zwei Mal im Jahr. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie, er führt die Beschlüsse aus, führt Gespräche mit der Schulleitung und den Lehrkräften, dem Schulträger und auch gegenüber der Landesschulbehörde.

Der Vorsitzende vertritt also die Eltern der gesamten Schule. Der Schulelternrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Aufgaben Stadt- und Elternrat

Die Gemeinde- und Stadtelternräte befassen sich mit allen Themen, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind.

Die Entscheidungen in der Schule werden von den Konferenzen, dem Schulvorstand und der Schulleitung getroffen. Diese Gremien wirken gleichberechtigt nebeneinander. Ihre Zuständigkeiten sind durch das Niedersächsische Schulgesetzt (NSchG) geregelt.

Konferenzen

In den Konferenzen (§ 34 ff NSchG) wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen. Konferenzen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt und sollten so terminiert werden, dass berufstätige Erziehungsberechtigte daran teilnehmen können.

Die Gesamtkonferenz beschäftigt sich mit Inhalten, die die ganze Schule betreffen: allgemeine Ordnungen, Bestimmungen und Grundsätze.

In den Fachkonferenzen werden fachspezifische Belange behandelt.

In den Klassenkonferenzen wird über alle Angelegenheiten, die die Klasse oder einzelne SchülerInnen betreffen beraten und entschieden.

Die Konferenzen tagen nach Bedarf. Fachkonferenzen sollten einmal pro Halbjahr stattfinden.

Für Konferenzen, Ausschüsse und Schulvorstand gilt, dass persönliche Angelegenheiten vertraulich zu behandeln sind (§ 41 NSchG).

Gesamtkonferenz

Die Gesamtkonferenz ist seit Einführung der eigenverantwortlichen Schule nicht mehr das oberste Beschlussgremium der Schule.

Ihre Hauptaufgabe liegt im Zusammenwirken der Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten. Die Gesamtkonferenz beschließt das Schulprogramm, die Schulordnung und die Geschäfts- und Wahlordnung der Konferenzen und Ausschüsse. Die Gesamtkonferenz entscheidet außerdem über die Grundsätze für die Leistungsbewertung und Beurteilung und über die Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten, sowie über deren Koordinierung.

Stimmberechtigte Mitglieder sind (vergl. NSchG)

  • die Schulleiterin oder der Schulleiter
  • die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiter
  • die der Schule zugewiesenen LehramtsanwärterInnen
  • jeweils ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land und zum Schulträger stehen
  • Vertreter der Erziehungsberechtigten (in weiterführenden Schulen auch Schüler)

Fachkonferenzen

Fachkonferenzen (FK) werden für die einzelnen Fächer durch die Gesamtkonferenz eingerichtet. Die Fachkonferenzen entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz und der gesetzlichen Regelungen und Erlasse über die fachbezogenen Bereiche. Beispielsweise über die Kerncurricula und deren Umsetzung in die schuleigenen Arbeitspläne, Absprachen zur Konzeption und Bewertung von Leistungskontrollen, Verteilung der vorgesehenen Klassenarbeiten innerhalb eines Schuljahres, Zusammensetzung und die prozentuale Gewichtung der verschiedenen Lernbereiche im schriftlichen und mündlichen Bereich für die Leistungsbewertung. Auch bei der Erstellung des Förderkonzeptes wirkt die FK mit. Sie entscheidet über Einführung der Lehrwerke.

Klassenkonferenz

Für jede Klasse wird eine Klassenkonferenz gebildet. Diese entscheidet über Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne SchülerInnen betreffen, insbesondere über: das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte, die Koordinierung der Hausaufgaben, die Beurteilung des Gesamtverhaltens der SchülerInnen, wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen.

Schulvorstand

An der Grundschule setzt sich der Schulvorstand jeweils zur Hälfte aus VertreterInnen der Erziehungsberechtigten und der Lehrerschaft zusammen. An Schulen mit bis zu 20 Lehrkräften aus 4 Mitgliedern aus der Elternschaft und 4 Lehrkräften. Den Vorsitz hat immer die Schulleitung.

Der Schulelternrat wählt die 4 Mitglieder und deren Vertreter aus der gesamten Elternschaft, das heißt, alle am Amt interessierten Erziehungsberechtigten der Schule können sich zur Wahl aufstellen lassen. Die Mitglieder der Lehrerschaft werden in der Gesamtkonferenz gewählt.

Der Schulvorstand entscheidet über die Ausgestaltung der Eigenverantwortlichkeit im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.

Wichtigste Aufgabe ist die Qualitätsentwicklung der Schule.

Im Schulvorstand werden das Schulprogramm und die Schulordnung erarbeitet bzw. weiter entwickelt.

Der Schulvorstand entscheidet u.a. über die Verwendung der Haushaltsmittel, die Ausgestaltung der Stundentafel, Schulpartnerschaften und Kooperationen, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen, Grundsätze für die Durchführung von Projektwochen und Schulveranstaltungen, für die Werbung und das Sponsoring in der Schule und für die Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3 NSchG. Der Schulvorstand kann Schulversuche, z.B. zur Erprobung unterschiedlicher Organisationsformen der Schule oder neuer pädagogischer Ansätze, beantragen. Er macht Vorschläge zum Schulprogramm und zur Schulordnung.

Welches Verfahren die Schule für die jährliche Überprüfung (Selbstevaluation) ihrer Erfolge wählt, ist nicht vorgegeben.

  • Leitfaden zur Elternarbeit in Niedersachsen
  • Schule und Recht in Niedersachsen, Niedersächsisches Schulgesetz §§ 32-49